Gesetzliche Regelungen
im KV

Transportrecht

Transportrecht wird im HGB durch folgende Abschnitte geregelt:

  • §§ 407-452d Frachtgeschäft (Beförderung von Gütern)
  • §§ 453-466 Speditionsgeschäft (Besorgung von Güterversendung)
  • §§ 467-475h Lagerungsgeschäft (Lagerung von Gütern)

Der Spediteur wird unter folgenden Bedingungen rechtlich als Frachtführer behandelt:

  • Selbsteintritt (übernimmt bewusst die Beförderung der Güter)
  • Fixkostenspediteur (Vereinbarung eines festen Preises (Haus zu Haus) zwischen Versender und Spediteur
  • Sammelladung (Zusammenfassung von Güter von mindestens zwei Versendern)
  • Bei internationalen Transporten können viele Frachtführer beteiligt sein, ein Fixkostenspediteur hätte hierbei entlang der gesamten Transportkette zu haften, denn er ist der Erstfrachtführer

Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine künstliche Währung, deren Wert abhängig von den beteiligten Währungen (Weltwährung) täglich schwanken kann.1

SPeditions- und Frachtvertrag

Speditionsvertrag

Der Speditionsvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung von Versender zu Spediteur für die Besorgung einer Güterversendung. Der Absender ist der Vertragspartner des Frachtführers und schließt mit ihm einen Frachtvertrag ab.

Rechtsebenen:

  • Individuelle Vereinbarungen: Die Vertragspartner (Versender und Spediteur) können ihr Vertragsverhältnis individuell vereinbaren (einzelvertragliche Dispositionsfreiheit). Weist der Vertrag keine rechtlichen Lücken auf, kann das HGB unberücksichtigt bleiben. Es gilt: Kaufleute wissen was sie tun.
  • Vorformulierte Vertragsbedingungen: Dem Frachtvertrag werde vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) zugrunde gelegt. Hiermit liegt keine individuelle Vereinbarung mehr vor. Allgemein werden hierbei die ADSp wirksam und geben einen rechtlichen Rahmen für AGB der Spediteure (Regelfall). Die ADSp gelten neben dem HGB als Rechtsgrundlage und müssen mit dem Versender wirksam vereinbart werden. Seitens des Versenders können jedoch eigene AGB miteingebracht werden.
  • Vertrag nach HGB: Sofern die Vertragsparteien weder ein Individualvertrag vereinbaren oder sich auf die ADSp einigen, richtet sich die Rechtsgrundlage ausschließlich nach dem HGB. das Frachtrecht für alle Landverkehrsmittel. Individuell getroffene vertragliche Regelungen treten anstelle des HGB.1

HGB §§ 453-466 Speditionsgeschäft

HGB §§ 453-454 Speditionsvertrag und Besorgung der Versendung

Frachtvertrag

Der Frachtvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung von Absender (Auftraggeber) zu Frachtführer (Auftragnehmer) für die Beförderung von Gütern. Der Absender muss dabei nicht der tatsächliche Verlader sein, sondern Spediteure können den Auftrag zum Transport geben.

Rechtsebenen:

  • Individuelle Vereinbarungen: Absender und Frachtführer gestalten ihr Vertragsverhältnis nach individuellen Vereinbarungen, sodass tatsächlich einzelvertragliche Absprachen stattgefunden haben.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Dem Frachtvertrag werde vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) zugrunde gelegt. Insbesondere bei Haftung müssen sie den Vorgaben des HGB entsprechen und dürfen nicht verändert werden. AGB müssen dem Grundgedanken des HGB entsprechen (Bsp. ALB, IVBT, ABBH, AGB Kombiverkehr).
  • Vertrag nach HGB: HGB ist das Frachtrecht für alle Landverkehrsmittel. Individuell getroffene vertragliche Regelungen treten anstelle des HGB. Werden bestimmte Regelungen nicht festgehalten, tritt hierbei das HGB in Kraft.

Der Frachtvertrag verpflichtet den Frachtführer das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und an den Empfänger auszuliefern. Der Absender verpflichtet sich die vereinbarte Fracht zu zahlen. Der Frachtführer muss die vertragliche Leistung nicht selber erbringen, sondern kann nachgelagerte Frachtführer damit beauftragen.

  • Vertraglicher Frachtführer: hat sich gegenüber dem Absender vertraglich zur Beförderung verpflichtet. Der Absender macht seine Rechte vor allem gegen den vertraglichen Frachtführer geltend.
  • Ausführender Frachtführer: führt die Beförderung tatsächlich durch. Für ihn gilt auch das Frachtrecht nach HGB.1

HGB §§ 407-450 Frachtgeschäft – Allgemeine Vorschriften

HGB §§ 452-452d Frachtgeschäft – Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln*

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*HGB §§ 452-452d Regelungen für den Transport im multimodalen Verkehr. Darin wird u.a. definiert, dass der multimodale Transport einen besonderen Vertragstypus darstellt, für den folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  1. Für den gesamten Transport wird ein einheitlicher Frachtvertrag abgeschlossen. Dieser sieht nur einen Übernahme- und einen Ablieferungsort vor.
  2. Es müssen mindestens zwei verschiedene Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
  3. Es müssen mindestens zwei sich hypothetisch unterscheidende Transportregime zum Einsatz kommen.

Mit diesen Regelungen soll auf die unterschiedlichen Risiken für das beförderte Gut je nach Beförderungsmittel und die unterschiedlichen Haftungsgrenzen der verschiedenen Beförderungsmittel eingegangen werden.2

Incoterms

Mit den so genannten Incoterms werden Pflichten von Käufern und Verkäufern im internationalen Handel geregelt. Sie definieren, ab wann eine Ware im Transport als geliefert gilt und regeln die Zuständigkeiten während des Transports und der Übergabe. Da im KV die Transportgüter innerhalb einer Lieferkette mehrfach übergeben werden, sind die Incoterms besonders für Abläufe im Kombinierten Verkehr relevant. Durch sie können Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten im Warentransport vermieden werden. Wirksam werden sie allerdings erst dann, wenn im Vertrag auf sie Bezug genommen wird.

 

Quelle:Youtube / Logistik-Kanal

Die jeweiligen Abkürzungen geben Auskunft über die Verantwortlichkeiten des Käufers und Verkäufers entlang der Transportkette bezüglich:

  • Transportkosten, inkl. Versicherung, Steuern/ Gebühren
  • Aufgaben und Sorgfaltspflichten sowie
  • Risiken (Verlust, Beschädigung o.ä.)

Der Verkäufer stellt die Ware ab Werk, Fabrik oder Lager zur Abholung zur Verfügung. Die Ware muss vom Verkäufer weder auf ein abholendes Transportmittel verladen noch zur Ausfuhr freigemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer für alle Transportkosten, Steuern, Aufgaben und Risiken verantwortlich.

Die Ware gilt als geliefert, wenn der Verkäufer die Ware an einem bestimmten Ort dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person übergibt. Die Übergabeort sollte von beiden Parteien so genau wie möglich definiert werden, da an dieser Stelle die Verantwortung für die Ware (Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware) auf den Käufer übergeht.

Der Verkäufer übergibt die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person, schließt den Beförderungsvertrag ab und kommt für die Transportkosten bis zum benannten Bestimmungsort auf. Der Käufer trägt die Verantwortung für die Ware nach Übergabe.

Der Verkäufer übergibt die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person, schließt den Beförderungs- und zusätzlich einen Versicherungsvertrag gegen Verlust und Beschädigung der Ware ab. Der Verkäufer zahlt die Transportkosten und Versicherung für die Ware bis zum benannten Bestimmungsort. Der Käufer trägt die Verantwortung für die Ware nach Übergabe. CIP wird insbesondere für Containertransporte im Kombinierten Verkehr verwendet. Bei Containertransporten ausschließlich auf dem Seeweg findet CIF Anwendung.

Die Ware gilt als geliefert, sobald sie von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Käufer an einem bestimmten Terminal am vereinbarten Zielort (Bestimmungshafen oder -ort) zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Risiken, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung im Terminal  entstehen.

Die Ware gilt als geliefert, wenn der Verkäufer dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt die Verantwortung für die Ware bis sie vom Käufer entladen werden kann. Der Verkäufer zahlt die Transportkosten der Ware bis zum benannten Bestimmungsort; der Käufer trägt die Kosten für die Einfuhr der Ware.

Die Ware gilt als geliefert, wenn der Verkäufer dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt, sie zur Aus- und Einfuhr freimacht und alle Zollformalitäten erledigt.  Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahren des Transports der Ware bis zum Bestimmungsort im Land des Käufers.

Der Verkäufer liefert die Ware an Bord des Schiffs. Die Verantwortung für die Ware geht auf den Käufer über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag ab und kommt für die Kosten bis zum benannten Bestimmungshafen.

Der Verkäufer liefert die Ware an Bord des Schiffs. Die Verantwortung für die Ware geht auf den Käufer über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag ab und kommt für die Kosten bis zum benannten Bestimmungshafen auf. Zudem schließt der Verkäufer auf eigene Kosten eine Transportversicherung ab.

Hier geht es zu den INCOTERMS!

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017

Neben den Incoterms sind zudem die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ein wichtiges Regelwerk für den Gütertransport. Dabei handelt es sich um Empfehlungen für Regelungen zur Abwicklung von Speditionsgeschäften, das gemeinschaftlich von Verbänden der verladenden Wirtschaft und Spedition erstellt wird. Die ADSp stellen eine Empfehlung an Unternehmen dar, die diese freiwillig als Grundlage für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Durchführung von Speditionsleistungen verwenden können.

Die ADSp regeln die Abwicklung eines Speditionsgeschäfts sehr detailliert und umfangreich. Speditionsunternehmen können sie direkt als Vertragsordnung verwenden. Unter anderem sind darin neben Rechten und Pflichten von Spediteur und Auftraggeber Bestimmungen zur Transportgutkennzeichnung und -sicherung, Kontrolle der Ladung, Quittierungen, Ablieferung, Lagerung und Versicherung enthalten. Zudem enthalten die ADSp sehr umfangreiche Bestimmungen zum Thema Haftung im Gütertransport.

In der Speditionsbranche haben die ADSp eine sehr hohe Marktakzeptanz: über 90% der deutschen Speditionen verwenden sie als Grundlage für ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auftrag gebenden Unternehmen bietet dies den Vorteil für Speditionsgeschäfte unter den Anbietern auf weitestgehend einheitliche Vertragsbedingungen zu treffen.

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 sind hier abrufbar.

Haftung und Schadensabwicklung

Schadenshaftung

Im Kombinierten Verkehr ist im Schadensfall für die Haftung der Ort entscheidend, an dem der Schaden entstanden ist:

Bekannter Schadensort:

Ist bekannt, auf welcher Teilstrecke ein Schaden entstanden ist – dabei kann es sich um Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung handeln –, wird die Haftung des Multimodalfrachtführers nach der Haftungsordnung des Beförderungsmittels bestimmt, bei dessen Verwendung der Schaden entstanden ist. Siehe HGB § 452a, Satz 1.

Unbekannter Schadensort:

Ist der Schadensort unbekannt oder kann nicht nachgewiesen werden, greift eine Einheitshaftung. Soweit nicht durch internationale Übereinkommen anderweitig geregelt, wird dann auf die Regelungen des unimodalen Transportrechts verwiesen. Siehe HGB § 452, Satz 1.2

Ladegutsicherung

Im Schienentransport sind die geladenen Güter stärkeren Fliehkräften, und damit höheren Belastungen, ausgesetzt als im Straßenverkehr. Daher bestehen für den KV besondere Regelungen zur Sicherung des geladenen Gut.2

Im Huckepackverkehr (begleiteter KV):

Die DB AG und Kombiverkehr haben eine gemeinsame Empfehlung zur Ladungssicherung im Huckepackverkehr herausgegeben: www.kombiverkehr.de

Im Containerverkehr:

Die DB AG und Transfracht haben eine gemeinsame Empfehlung zur Ladungssicherung im Containerverkehr herausgegeben: www.transfracht.com

Haftung und Schadensabwicklung

Welche Beförderungsdokumente im KV erforderlich sind, hängt von der Art des jeweiligen Kombinierten Verkehrs ab:
  • Huckepackverkehre gelten in der Regel als Straßengüterverkehre und benötigen daher CMR-Frachtbriefe.
  • Containerverkehr wird unter Verwendung von Eisenbahnfrachtbriefen (CIM) durchgeführt, weil es sich überwiegend um Schienentransport handelt.
  • Beförderungsverträge auf der Schiene werden meist mit den nationalen Gesellschaften für Kombinierten Verkehr abgeschlossen, die oftmals ein eigenes Beförderungspapier verwenden.
  • “Combined Bill of Lading” = KV-Gesamtbeförderungsdokumente, welches übergreifende bzw. gesamtheitliche Funktionen übernehmen soll. Dabei kann der Spediteur FIATA**-„Combined Transport Bills of Lading“ zeichnen und wird gleichermaßen zum „Gesamtbeförderer“. Differenzen bei den Papieren gibt es bezüglich der Übertragbarkeit, sodass diese mitunter sogar die Eigenschaften von Konossementen haben können und einige Papiere so den Spediteur nicht als Frachtführer deklarieren.3

Folgende Beförderungsdokumente sind für den KV relevant:

  • Traditionspapiere: sind Dokumente, die eine Wertpapierfunktion haben, also die Ware repräsentieren. Die Übergabe der Dokumente entspricht daher der Warenübergabe. Zu den Traditionspapieren zählen das Konnossement, der Ladeschein sowie der Lagerschein.
  • Frachtbriefe: sind Dokumente, die den Nachweis erbringen, dass Ware versendet oder zum Transport an den Frachtführer übergeben wurde. Inhalt und Abschluss des Frachtvertrags werden durch diese Beweisurkunden bestätigt. Dies gilt für Transporte mit allen Verkehrsträgern sowie im KV. Bei der See- und Binnenschifffahrt wird statt des Frachtbriefes häufig das Konnossement genutzt.
  • Begleitpapiere: sind Papierdokumente, welche die Ware während des Transportes begleiten. Die Art und Anzahl der nötigen Papiere ist abhängig von Transportmittel, -weg, Warenart, rechtlichen Bestimmungen des Empfänger- und Ausfuhrlandes. Beispiele: Zollfaktura, Handelsfaktura, Ursprungszeugnis, Packliste.3

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**FIATA – Fédération Internationale des Associations de Transitaires et Assimilés, Internationale Förderation der Spediteursorganisationen

Frachtbrief

Der Frachtbrief ist ein Begleitpapier im Frachtgeschäft, das den Abschluss des Frachtvertrages zwischen Absender und Frachtführer dokumentiert.

Nach HGB § 408 hat ein Frachtbrief folgenden Inhalt:

  • Ort und Tag
  • Name und Anschrift des Absenders
  • Name und Anschrift des Empfänger
  • Ladestelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die Entladestelle
  • Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse
  • Bezeichnung des Gutes und die Art der Verpackung
  • Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
  • Rohgewicht (Bruttogewicht) der Sendung
  • Vereinbarte Fracht, evtl. bis zur Auslieferung entstehende Kosten sowie ein Vermerk über die Frachtzahlung
  • Nachnahmeantrag
  • Weisungen, wie das Gut für den Zoll oder sonstige amtliche Verfahren zu behandeln ist
  • Vereinbarung, die eine Beförderung in offenem, nicht mit Planen abgedecktem Fahrzeug oder der Binnenschifffahrt- eine Decksverladung zulassen

Ein Frachtbrief kann auch in elektronischer Form (als Datei) ausgestellte werden.

Es gibt unterschiedliche Frachtbriefe für unterschiedliche Transportmittel:4

CMRConvention relative au Contrat de transport international de Marchandises par Route, Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen StraßengüterverkehrLkw-Frachtbrief – KV Straße/Schiene
CIMConvention Internationale concernant le transport des Marchandises par chemin de fer, Einheitliche Rechtsvorschrift für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von GüternBahnfrachtbrief – KV Schiene/Straße
Sea Waybill / Liner WaybillAusweisung des “An Bord”-Verladers der Ware, Alternative zum KonnossementSeefrachtbrief
Air Waybill (AWB)international vereinheitlichtes Beförderungsdokument der IATA nach dem Warschauer Abkommen von 1929, international als alleiniges Warenbegeleitpapier im Luftverkehr anerkanntLuftfrachtbrief
CTD / MTDCombined Transport Document / Multimodal Transport Document, Beförderungsdokument für den kombinierten Transport, Ausstellung von einem GesamtbefördererFrachtbrief für den Kombinierten Verkehr

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1vgl. Voth & Hesse (2017), Leistungsprozesse Spedition und Logistik, Informationshandbuch

2vgl. Hölser et al. (2016): Grundwissen Spedition und Logistik

3vgl. Posset et. al. (2014), Intermodaler Verkehr in Europa

4vgl. TIS Transport-Informations-Service. URL: http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/trpdoku/inhalt.htm