Förderung von KV

KV-Förderrichtlinie

Zusätzlich zu gesetzlichen Ausnahmeregelungen für den KV (siehe Vorteile von KV) bietet der Bund im Rahmen seiner KV-Förderrichtlinie (2017) finanzielle Zuwendungen zum Neu- und Ausbau von privaten Umschlaganlagen des KV an. Ziel des Bundes ist dabei, die Stärkung des Kombinierten Verkehrs und die Erhöhung von Umschlagkapazitäten durch eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von KV-Umschlaganlagen.

Im Rahmen der KV-Förderrichtlinie beteiligt sich der Bund an Ausgaben für Aus- und Neubau von Umschlaganlagen mit einer Bezuschussung von bis zu 80% der Kosten für förderfähige Anlagenteile. Diese umfassen unter anderem Ausgaben für das Grundstück der Umschlaganlage, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Umschlagseinrichtungen und Infrastrukturanlagen. Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes gewährt.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die betreffende Umschlaganlage diskriminierungsfrei zugänglich ist, d.h. sie muss grundsätzlich allen Teilnehmern des kombinierten Verkehrs gleichermaßen offenstehen und darf beispielsweise nicht nur dem Güterverkehr eines bestimmten Unternehmens vorbehalten sein.

Förderung seit 1998
Diese Förderung des Bundes besteht seit 1998 und wurde zum 01.01.2017 novelliert. Sie gilt bis Ende 2021. Seit Beginn der Förderung wurden im Rahmen der KV-Förderrichtlinie ca. 90 Vorhaben an 76 Standorten vom Bund bezuschusst.

Im Zuge der Novellierung der KV-Förderrichtlinie zum Jahr 2017 wurde die Förderung von Einrichtungen für den Horizontalumschlag und Auffahrvorrichtungen für nicht-kranbare Sattelauflieger in die Liste der förderfähigen Anlagenbestandteile aufgenommen.

Antragsverfahren und Bewilligung
Der Antrag auf Förderung verläuft über zwei Stufen: zunächst muss der/die Antragssteller/in eine umfassende Darstellung des Standorts der geplanten Umschlagsanlage und potenziellen Auswirkungen durch ebendiese auf den Standort abgeben. Erst anschließend kann der konkrete Förderantrag gestellt werden.
Beide Anträge werden durch die zuständigen Bewilligungsbehörden geprüft und ggf. bewilligt. Dabei handelt es sich um das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).

 

Förderung in Europa

Die EU verfolgt das Ziel einer nachhaltigeren Gestaltung des Gütertransports innerhalb Europas. Dazu strebt sie unter anderem eine europaweite Harmonisierung der Nutzung der Transportmittel an, d.h. der Kraftverkehr auf der Straße soll eingedämmt und stattdessen eine stärkere Nutzung der umweltfreundlichen Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße gefördert werden. Mit dieser Strategie sollen die hohen Treibhausgasemissionen des Straßengüterverkehrs reduziert werden.Zu diesem Zweck strebt die EU europaweit eine Wiederbelebung des Schienenverkehrs sowie eine Förderung der See- und Binnenschifffahrt an. Konkret soll der Schienenverkehr durch Schaffung eines integrierten Eisenbahnraums revitalisiert und technisch harmonisiert werden. Derzeit bestehen aufgrund der historischen Entwicklungen in den einzelnen Ländern oftmals technische, infrastrukturelle und institutionelle Differenzen zwischen den nationalen Schienentransportsystemen. Grenzüberschreitende Transporte werden dadurch erschwert. Auch weisen einige europäische Schienengüterverkehre bisher nur eine geringe Marktöffnung auf.1 Im Bereich See- und Binnenschifffahrt strebt die EU einen Ausbau der Infrastruktur und eine Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen an.

Innerhalb von EU-Rechtsregelungen gibt es nur wenige spezifische Regelungen für den Kombinierten Verkehr. Insbesondere die EU-Richtlinie 96/53/EG beinhalten Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge, die im Vor- und Nachlauf des schienenseitigen Kombinierten Verkehrs eingesetzt werden. Die Umsetzung der EU-Richtlinie ist Sache der Länder. Für den KV in Deutschland ist insbesondere die Richtlinie 92/106/EWG zu nennen, welche eine Liberalisierung des Vor- und Nachlaufs im KV sowie Steuererleichterungen für den KV vorsieht.

Im weiteren Sinne kann die EU-Verordnung über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft als europaweite Regelung zur KV-Förderung betrachtet werden. Von 1997 bis 2014 geschah dies im Rahmen der „Marco Polo“ und „Marco Polo II“-Programme, im Anschluss daran über einen Teilbereich des Innovations- und Forschungsprogramms der EU HORIZON 2020. Ein weiteres europäisches Förderprogramm, welches Finanzhilfe bei grenzüberschreitenden Verkehrsinfrastrukturprojekten – insbesondere im Rahmen des Ausbaus der TEN-T Korridore – anbietet, ist Connecting Europe Facilities (CEF).

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1 vgl. IBM Business Consulting Service (2011), Liberalisierungsindex Bahn